Medizinrecht - Arzthaftungsrecht
Das Medizinrecht umfasst als Obergriff nicht nur das Arzthaftungsrecht, sondern z.B. auch das Arzneimittelrecht und das Medizinprodukterecht. Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt aber klar auf dem praxisrelevanten Arzthaftungsrecht. Bei schuldhafter Verletzung der aus dem Arztvertrag folgenden Pflichten stehen dem Patienten vertragliche und ggfs. deliktische Schadenersatzansprüche zu. Die Abklärung dieser Ansprüche und vor allem die Frage, wer was zu beweisen hat, ist häufig schwierig. Fehler können in der Aufklärung, Dokumentation und/oder Behandlung selbst liegen. Der Patient kann durch einen Behandlungsabbruch aber auch ein Mitverschulden begründen.
Sofern zu besorgen ist, dass Beweismittel verloren gehen oder seine Benutzung erschwert wird, kann ein sog. selbständiges Beweisverfahren bei Gericht beantragt werden. Dies ist erforderlich, wenn eine Veränderung des Zustandes des Patienten zu erwarten ist, etwa weil sich dieser einer Korrekturoperation zu unterziehen beabsichtigt oder die Heilbehandlung fortgeführt werden muss.
Unsere Leistungen in diesem Bereich:
- Erstberatung bei Verdacht eines Behandlungsfehlers
- Anforderung von Patientenunterlagen
- Vertretung im selbständigen Beweisverfahren
- Beratung und Vertretung bei der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen sowie weiteren Schadenspositionen
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